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Statuten Vorstand Antrag

 

Statuten des Vereines "Österreichische Gesellschaft für Lymphologie"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: "Österreichische Gesellschaft für Lymphologie".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in St.Pölten. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet von Österreich, wobei Ziele einzelner Maßnahmen auch im Ausland liegen können.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist:

  1. Förderung und Vervollkommnung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiete der Lymphologie und der damit zusammenhängenden Disziplinen und Grenzgebiete sowie deren Anwendung in der Praxis im Interesse einer besseren Patientenversorgung.
  2. Optimierung und Standardisierung der Therapiemöglichkeiten lymphologischer Krankheitsbilder und der diesbezüglichen Ausbildung
  3. Förderung der Fortbildung auf dem interdisziplinären Gebiete der Lymphologie und deren angrenzenden Gebieten, insbesondere der Allgemeinmedizin, Chirurgie, Gefäßchirurgie, Plastischen und Wiederherstellungschirurgie, Dermatologie, Internen Medizin und Physikalischen Medizin, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Standesvertretung und mit den für diese Fächer zuständigen Instituten und Universitätskliniken.
  4. Zusammenarbeit mit geeigneten wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften des In- und Auslandes.
  5. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet: er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung); insbesondere soll zur besseren medizinischen Versorgung der Bevölkerung die Fort- und Weiterbildung der Ärzteschaft und Therapeuten für lymphologische Krankheitsbilder durchgeführt werden; diesem Zweck dient allenfalls anfallendes Vereinsvermögen, das auch zur Risikoabdeckung der unter § 3, Abs. 2 der Vereinssatzung angeführten Maßnahmen dient. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen der Körperschaft enthalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bestehen für das einzelne Vereinsmitglied keine Ansprüche auf das gemeinnützige Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben begünstigt werden.

§ 3 Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Durchführung von wissenschaftlichen Sitzungen, Vorträgen, Fortbildungskursen, Seminaren, Tagungen und Kongressen fachlicher und volkstümlicher Art für Ärzte und Therapeuten;
    2. Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten;
    3. Bildung von Arbeitsgemeinschaften für spezielle Bereiche auf dem Gebiete der Lymphologie
    4. Förderung fachwissenschaftlicher Publikationen;
    5. Einrichtung und Erhaltung einer Bibliothek und Haltung von Fachblättern;
    6. Eingaben und Petitionen an die Behörden; Beratung von Institutionen, die im Gesundheits-, Umwelt-, Pflege- und Sozialbereich tätig sind bzw. Kooperation mit diesen Institutionen.
    7. Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
    2. b) Erträge von Veranstaltungen;
    3. c) Herausgabe von Druckschriften;
    4. d) Honorare für Gutachten;
    5. e) Subventionen;
    6. f) sonstige Zuwendungen (z.B. Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse)

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder österreichische Arzt ab der Promotion sein.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind Personen mit abgeschlossener Ausbildung und Diplom für den Physiotherapeutischen Dienst, Medizinisch –Technische Fachkräfte, Medizinische Masseure oder Heilmasseure und Heilbademeister mit abgeschlossener Ausbildung. Diese sind vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
  3. Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, Firmen und juristische Personen, die von Vereinspräsidium als geeignet befunden werden, auch wenn sie nicht den Voraussetzungen des Abs. 1 a, b entsprechen. Sie sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
  4. Zu korrespondierenden Mitgliedern können anerkannte, um die Lymphologie besonders verdiente, wissenschaftlich hervorragende Personen des In- und Auslandes ernannt werden.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes ernannt werden, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Lymphologie ausgezeichnet haben oder dem Verein besonders wertvolle Dienste geleistet haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Die Wahl zum fördernden, korrespondierenden Mitglied oder Ehrenmitglied erfolgt über Antrag durch das Vereinspräsidium. Dieses leitet den Vorschlag zur Beschlussfassung an die Generalversammlung weiter.
  3. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam. Das Proponentenkommitee besteht aus: Dr. Erich Brenner, Univ. Doz. Dr. Dr. Helmut Kern, Dr. Renato Kasseroller, Dr. Gabriele Menzinger, Univ.Prof. Dr. Erich Minar, Wien Univ.Doz. Dr. Karl Hans Rendl, Dr.Christian Wiederer

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. den Tod;
  2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
  3. Austritt, der durch Kündigung jederzeit erfolgen kann. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt erhalten;
  4. Berufs- oder standeswidriges Verhalten;
  5. Ausschluss aus der Gesellschaft.

Das Präsidium ist berechtigt, Mitglieder, die grob gegen die Statuten verstoßen, die Interessen der ÖGL schädigen oder ihre Verpflichtungen – insbesondere die Zahlung des Mitgliedsbeitrage trotz zweimaliger Mahnung- nicht erfüllen, auszuschließen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht binnen zwei Wochen nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung gegen den Ausschluss schriftlich zu Handen des Präsidenten an die Generalversammlung zu berufen, welche endgültig entscheidet. Ausgenommen davon ist ein Ausschluss durch das Schiedsgericht (§15,4).

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu sowie jenen korrespondierenden und Ehrenmitgliedern des Inlandes, welche bereits vor ihrer Wahl zum korrespondierenden Mitglied oder Ehrenmitglied, ordentliches Vereinsmitglied waren.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung (§§ 9 und 10);
  2. Das Präsidium (§ 11 bis 13);
  3. Die Rechnungsprüfer (§ 14);
  4. Das Schiedsgericht (§15).

§ 9 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Die außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen. Die einfache Mehrheit der Generalversammlung entscheidet über deren Behandlung.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist keiner von diesen anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
  10. Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsident und vom Sekretär innert vier Wochen zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgabenbereich der Generalversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses;
  2. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
  3. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder;
  4. Ernennung zu Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  5. Ernennung zu korrespondieren Mitgliedern sowie allfällige _Aberkennung der korrespondierenden Mitgliedschaft.
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  8. Beratung und Beschlussfassung über Führung von Verhandlungen und Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Körperschaften;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und einem weiteren Mitglied Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Das Präsidium, das von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheidens eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt 2 Jahre, bzw. bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Alle Präsidiumsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen werden und mindestens drei derselben erschienen sind.
  6. Das Präsidium fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, der Sekretär.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
  9. (9) Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
  11. Das Präsidium kann bis zu drei weitere außerordentliche Mitglieder kooptieren für beratende Funktionen.

§ 12 Aufgabenkreis des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
  4. Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Kooptierung gemäß § 11 Abs. 2 und 11;
  7. Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
  8. Das Präsidium ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Es kann die Beziehung außenstehender Personen beschließen.
  9. Das Präsidium kann sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten. Dieser führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig. Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Sekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
  3. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  4. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis und Behandlung, Klärung und Entscheidung über besondere Vorfälle ist ausschließlich das Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen ein drittes Mitglied als Vorsitzenden. Kommt eine Einigung bei der Wahl des Vorsitzenden nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. Der Ausschluss einer Partei durch das Schiedsgericht wird nicht von der Generalversammlung abgestimmt.
  4. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes muss sofort nach Abschluss des Verfahrens verkündet werden. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 16 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einem Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sohin eine Verwendung finden, die § 2 dieser Satzung entspricht.

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Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am 10.01.2007